Durlacher Förderkreis für Kirchenmusik e.V.

zur Beitragsordnung

S a t z u n g

§1

Der Verein führt den Namen "Durlacher Förderkreis für Kirchenmusik e.V.". Er hat seinen Sitz in Karlsruhe-Durlach.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein fördert und unterstützt die kirchenmusikalische Arbeit der evangelischen Kirchengemeinde Durlach mit dem Ziel, der Kirchenmusik als ein Ausübende und Zuhörer in besonderer Weise ansprechendes Mittel zur Verkündigung des Evangeliums zu vermehrter Geltung und Verbreitung zu verhelfen.
Anliegen des Vereins ist insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung
  1. der Renovierung und Instandhaltung der historischen Orgel der Stadtkirche Durlach im Zusammenwirken mit dem Eigentümer, der Evangelischen Kirchengemeinde, um ihre Funktion als gottesdienstliches Instrument und ihre Eignung für Orgelkonzerte zu erhalten und zu verbessern,
  2. der an der Stadtkirche Durlach kirchenmusikalisch tätigen Gruppen der Gemeinde, der Chöre und Instrumentalkreise,
  3. der Aufführungen kirchenmusikalischer Werke aller Stilepochen in Gottesdiensten und Konzerten.

§3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne von §54 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen ist zulässig.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, die Vereinsziele zu fördern. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärungen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist.
  3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Spenden.

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :
  1. Die Mitgliederversammlung (§6)
    Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.
  2. Der Vorstand (§7)
    Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
  3. Der Beirat (§8)

§6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Sie beschließt insbesondere über :
    1. Genehmigung des Geschäftsberichtes
    2. Genehmigung der Jahresabrechnung
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahl des Vorstandes
    5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren bevollmächtigten Stellvertreter gefasst. Jeder Stellvertreter darf nur ein Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Für Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung gilt Abs.2 Satz 3 entsprechend.
  4. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem Tagesordnung und Ergebnis festgehalten werden.

§7
Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Verfügungen über Beträge von mehr als 5.000 DM bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass Vereinsmitglieder nicht persönlich haften, und dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.

§8
Der Beirat

Der Beirat besteht aus dem Kantor an der evangelischen Stadtkirche, sofern er das Amt nicht ablehnt, und weiteren Personen, die vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, in beratender Funktion an allen Vorstandssitzungen und, soweit sie nicht Vereinsmitglieder sind, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§9

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wobei zur Gültigkeit des Beschlusses mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Zu einer solchen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzeln schriftlich einzuladen. Kommt in dieser Mitgliederversammlung ein gültiger Beschluss nicht zustande, so entscheidet in einer zweiten einberufenen Versammlung die einfache Stimmenmehrheit. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit der Auflage an die Evangelische Kirchengemeinde Durlach, es für die Kirchenmusik zu verwenden.



B e i t r a g s o r d n u n g

Beitragshöhe

  1. Der Mindest-Mitgliedsbeitrag pro Jahr beläuft sich
  2. Für Ehepaare ermäßigt sich der gemeinsame Mindest-Mitgliedsbeitrag auf 100,00 DM jährlich.
  3. Schüler, Studenten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende bezahlen den halben Beitrag.

Fälligkeit

  1. Der Jahresbeitrag ist am 15.März jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  2. Die Beiträge später eintretender Mitglieder werden mit dem Beitritt für das jeweilige Geschäftsjahr in voller Höhe fällig.
  3. Die Mitglieder werden gebeten, dem Förderkreis eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Beiträge zu erteilen.
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. April 1990 einstimmig beschlossen.
Nach der Umstellung auf Euro betragen die jährlichen Mitgliedsbeiträge Dies wurde von der Mitgliederversammlung am 3. April 2001 einstimmig beschlossen.
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