Durlacher Förderkreis für Kirchenmusik e.V.
zur Beitragsordnung
S a t z u n g
§1
Der Verein führt den Namen "Durlacher Förderkreis für Kirchenmusik e.V.".
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe-Durlach.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein fördert und unterstützt die kirchenmusikalische Arbeit der evangelischen
Kirchengemeinde Durlach mit dem Ziel, der Kirchenmusik als ein Ausübende und Zuhörer
in besonderer Weise ansprechendes Mittel zur Verkündigung des Evangeliums zu vermehrter
Geltung und Verbreitung zu verhelfen.
Anliegen des Vereins ist insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung
- der Renovierung und Instandhaltung der historischen Orgel der Stadtkirche Durlach
im Zusammenwirken mit dem Eigentümer, der Evangelischen Kirchengemeinde, um ihre
Funktion als gottesdienstliches Instrument und ihre Eignung für Orgelkonzerte zu erhalten
und zu verbessern,
- der an der Stadtkirche Durlach kirchenmusikalisch tätigen Gruppen der Gemeinde,
der Chöre und Instrumentalkreise,
- der Aufführungen kirchenmusikalischer Werke aller Stilepochen in Gottesdiensten
und Konzerten.
§3
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne von §54
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen ist zulässig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist,
die Vereinsziele zu fördern. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärungen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch
Spenden.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
- Die Mitgliederversammlung (§6)
Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.
- Der Vorstand (§7)
Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
kommissarisch im Amt.
- Der Beirat (§8)
§6
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Sie beschließt
insbesondere über :
- Genehmigung des Geschäftsberichtes
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren
bevollmächtigten Stellvertreter gefasst. Jeder Stellvertreter darf nur ein Mitglied vertreten.
Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der
anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen
und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Für Anträge auf Abänderung oder Ergänzung
der Tagesordnung gilt Abs.2 Satz 3 entsprechend.
- Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem Tagesordnung und Ergebnis
festgehalten werden.
§7
Rechte und Pflichten des Vorstands
- Dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern obliegt die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung des Vereins. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Verfügungen über Beträge
von mehr als 5.000 DM bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die
Bestimmung aufzunehmen, dass Vereinsmitglieder nicht persönlich haften, und dass der Verein
nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
§8
Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Kantor an der evangelischen Stadtkirche, sofern er das Amt nicht ablehnt,
und weiteren Personen, die vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, in beratender Funktion an allen Vorstandssitzungen und,
soweit sie nicht Vereinsmitglieder sind, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§9
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wobei zur Gültigkeit des
Beschlusses mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen und drei Viertel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Zu einer solchen
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzeln schriftlich einzuladen.
Kommt in dieser Mitgliederversammlung ein gültiger Beschluss nicht zustande, so entscheidet in
einer zweiten einberufenen Versammlung die einfache Stimmenmehrheit. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit der Auflage an die Evangelische
Kirchengemeinde Durlach, es für die Kirchenmusik zu verwenden.
B e i t r a g s o r d n u n g
Beitragshöhe
- Der Mindest-Mitgliedsbeitrag pro Jahr beläuft sich
- für natürliche Personen auf 60,00 DM,
- für juristische Personen auf 200,00 DM.
- Für Ehepaare ermäßigt sich der gemeinsame Mindest-Mitgliedsbeitrag auf 100,00 DM jährlich.
- Schüler, Studenten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende bezahlen den halben Beitrag.
Fälligkeit
- Der Jahresbeitrag ist am 15.März jeden Jahres zur Zahlung fällig.
- Die Beiträge später eintretender Mitglieder werden mit dem Beitritt für das jeweilige
Geschäftsjahr in voller Höhe fällig.
- Die Mitglieder werden gebeten, dem Förderkreis eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung
der Beiträge zu erteilen.
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. April 1990 einstimmig
beschlossen.
Nach der Umstellung auf Euro betragen die jährlichen Mitgliedsbeiträge
- für natürliche Personen 30 €,
- für Ehepaare 50 €,
- für juristische Personen 100 €.
Dies wurde von der Mitgliederversammlung am 3. April 2001 einstimmig beschlossen.
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